Objektives Recht

Wenn Rechtsnormen darauf angelegt sind, ausschließlich Allgemeininteressen zu dienen, bilden sie objektives Recht, begründen aber keine subjektiven Rechte. Dies gilt auch, wenn der Betroffene als Mitglied der Allgemeinheit durch die Norm erfasst ist. Denn jede Rechtsvorschrift schützt den einzelnen, indem sie die Allgemeinheit schützt. Würde dies zur Annahme eines subjektíven Rechts ausreichen, führte dies zu einem allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch.
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