Verwaltungsrecht

Subjektives Recht

Subjektive Rechte folgen aus Rechtsvorschriften, die ausschließlich einzelne schützen wollen. Rechtsfolge eines einfachgesetzlichen subjektiven Rechts ist, dass der Anspruchsinhaber das in der Rechtsnorm genannte Verwaltungshandeln einverlangen kann. Wenn eine Rechtsgrundlage den einzelnen neben der Allgemeinheit schützt und dieser Schutz gewollt ist, handelt es sich nicht um einen bloßen (objektiven) Reflex, sondern um ein subjektives Recht in der Form eines rechtlich geschützten Interesses. Eine Rechtsvorschrift begründet somit ein subjektives Recht, wenn sie zumindest neben der Allgemeinheit den einzelnen schützt.
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