Privatklagedelikt
Die Privatklagedelikte hat der Gesetzgeber in § 374 StPO geregelt. Bei den Privatklagedelikten handelt es sich um einen Katalog von Straftaten, bei denen es grundsätzlich dem Verletzten zuzumuten ist, seine Interessen an der Bestrafung des Täters selbst im Wege der Privatklage durchzusetzen.
Öffentliche Anklage durch die Staatsanwaltschaft wird gemäß § 376 StPO bei diesen Delikten nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.