Prozessstandschaft

Im Rahmen der Prozessstandschaft wird zwischen der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 265 ZPO und der gewillkürten Prozessstandschaft unterschieden.

Ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft tritt zum Beispiel ein, wenn das geltend gemachte Recht abgetreten oder veräußert worden ist, auch die Pfändung oder Überweisung der eingeklagten Forderung führt zu einer gesetzlichen Prozessstandschaft. Bei der hierfür erforderlichen Antragsumstellung handelt es sich stets um eine zulässige Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO.

Als gewillkürte Prozessstandschaft wird die Befugnis zur Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung des Rechtssträgers bezeichnet. Die Möglichkeit einer solchen willkürlichen Prozessstandschaft ist allgemein anerkannt und zulässig, sofern eine Ermächtigung des Rechtsträgers vorliegt, das Recht übertragbar ist, die Prozessstandsschaft offengelegt wird und ein eigenes Rechtsschutzinteresse des Prozessstandschafters besteht. Erforderlich ist auch, dass der Beklagte durch die gewillkürte Prozessstandschaft nicht unbillig benachteiligt wird.

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