Strafrecht

Raub

Der Raub (§ 249 StGB) setzt sich aus den Delikten Diebstahl und Nötigung zusammen. Tatobjekt des Raubes ist (wie bei Diebstahl und Unterschlagung) eine fremde bewegliche Sache. Tathandlung des Raubes ist die Wegnahme der Sache unter Anwendung bestimmter Zwangsmittel. Der schwere Raub und Raub mit Todesfolge sind in den §§ 250, 251 StGB geregelt.

Mehr zum Thema Raub 1 weiterer Eintrag im Rechtswörterbuch

Diebstahl
Diebstahl Einen Diebstahl im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich (...)
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Raub, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Raub