Rücktritt, Unfreiwilligkeit
Unfreiwillig handelt, wer durch heteronome Motive, d.h. durch innere Hemmungen oder durch nachträgliche Risikoerhöhungen zur Umkehr gezwungen wird. Im Zweifel gilt jedoch der Grundsatz: "in dubio pro reo".
Weitere Themen
-
Rücktritt, Freiwilligkeit
Das Merkmal der Freiwilligkeit muss bei allen Varianten des § 24 StGB gegeben sein. Freiwillig ist ein Rücktritt, wenn ernicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen [...]
Hinweis: Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Rücktritt, Unfreiwilligkeit
. Erklärung und Erläuterung des Begriffs. Alle Angaben ohne Gewähr.
Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/ oder Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen.
Hier wird keine Rechtsberatung angeboten. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu den Rechtsthemen.