Sachliche Steuerpflicht

Sachlich steuerpflichtig sind nur Einkünfte, die den im Gesetz geregelten Einkunftsarten entsprechen. Dazu zählen gemäß § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.

Innerhalb dieser sieben gesetzlich geregelten Einkunftsarten wird zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften unterschieden. Verluste innerhalb derselben Einkunftsart sind nach dem sog. horizontalen Verlustausgleich im jeweiligen Verlanlagungszeitraum grundsätzlich unbeschränkt verrechenbar.

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