Zivilrecht

Schriftwerk

Ein Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist ein durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachter sprachlicher Gedankenausdruck. Ein solches Werk genießt dann urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine individuelle geistige Schöpfung darstellt. DIe Frage, ob das Schriftwerk bereits eine gewisse geistige Schöpfungshöhe besitzt, bemisst sich nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung im Vergleich zu anderen Gestaltungen. Anhaltspunkte für eine individuelle geistige Schöpfung des Schriftwerks können sein: Gedankenführung, Gestaltung der Sprache, Einteilung und Anordnung des Stoffes, etc.

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