Schwerbehindertenabgabe

Die Pflicht zur Einstellung schwerbehinderter Menschen

Nach § 160 Abs. 1 SGB IX besteht eine Pflicht des Arbeitgebers zur Einstellung von Schwerbehinderten Personen, wenn er im Jahresdurchschnitt monatlich 20 Arbeitnehmer oder mehr beschäftigt.

Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, mindestens 5 Prozent seiner Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Erfüllt er diese Pflichtquote nicht, muss er für jeden unbesetzten Arbeitsplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe (sog. Schwerbehindertenabgabe) zahlen. Die Bezahlung dieser Abgabe hebt allerdings die Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

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