Sorgfaltspflicht unter Ehegatten
§ 1359 BGB regelt den Haftungsmaßstab zwischen Eheleuten.
Gemäß § 1359 BGB ist die Haftung der Ehegatten untereinander bei der Erfüllung von Pflichten aus dem ehelichen Verhältnis auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.
Gesetze und Verordnungen
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§ 1359 BGB - Umfang der Sorgfaltspflicht
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten [...]
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