Zivilrecht

Stille Gesellschaft

Eine sog. stille Gesellschaft kann dadurch entstehen, dass sich eine natürliche oder juristische Person mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen beteiligt. Gesetzlich geregelt ist die stille Gesellschaft in den §§ 230 bis 237 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Innengesellschaft. Nach außen hin ist sie in der Regel nicht erkennbar (anders bei der Aktiengesellschaft, wo eine Beteiligung zu veröffentlichen ist). Es wird zwischen der typisch stillen Gesellschaft und der atypisch stillen Gesellschaft unterschieden. Im Rahmen einer stillen Beteiligung ist der Gesellschafter je nach Vereinbarung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, allerdings nicht am Vermögen der Gesellschaft. Ihm stehen lediglich die Kontrollrechte des § 233 HGB zu. Eine anders lautende Vereinbarung ist jedoch möglich. Sofern von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen getroffen werden, handelt es sich um eine sog. atypische stille Beteiligung. Der atypisch stille Gesellschafter ist nicht nur am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, sondern auch am Vermögen insgesamt. Im Gegenzug werden im meist umfangreiche Kontroll- und Mitbestimmungsrechte eingeräumt. Die stille Gesellschaft ist zu einem partiarischem Darlehnen abzugrenzen. Ein solche Darlehen bedingt eine Beteiligung am Umsatz oder Gewinn des Unternehmens. Im Unterschied zum Darlehen liegt der Zweck einer stillen Gesellschaft in dem gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes.

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