Testierfähigkeit

Es wird zwischen rechtlicher und faktischer Testierfähigkeit unterschieden. Rechtlich testierunfähig gemäß § 2229 I sind Personen unter 16 Jahren und nach § 2229 IV Geistes- und Bewusstseinsgestörte. Minderjährige über 16 Jahren sind beschränkt testierfähig und können nach §§ 2247 IV, 2233 I nur öffentliche Testamente errichten. Faktisch testierunfähig sind gemäß § 2233 stumme Minderjährge, die nicht schreiben können, sowie Stumme, die weder schreiben noch lesen können.
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