Testierfähigkeit
Es wird zwischen rechtlicher und faktischer Testierfähigkeit unterschieden.
Rechtlich testierunfähig gemäß § 2229 I sind Personen unter 16 Jahren und nach § 2229 IV Geistes- und Bewusstseinsgestörte.
Minderjährige über 16 Jahren sind beschränkt testierfähig und können nach §§ 2247 IV, 2233 I nur öffentliche Testamente errichten.
Faktisch testierunfähig sind gemäß § 2233 stumme Minderjährge, die nicht schreiben können, sowie Stumme, die weder schreiben noch lesen können.