Theorie der objektiven Zurechnung
Strafrecht | Allgemeiner Teil | Theorie der objektiven Zurechnung
Nach der Theorie der objektiven Zurechnung ist ein Erfolg nur dann objektiv zurechenbar, wenn das erfolgsursächliche Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgs-eintritts geschaffen oder erhöht hat und diese sich in dem konkret eingetretenen Erfolg tatsächlich realisiert hat.