Unterlassen
Unterlassen ist nicht bloß Nichtstun, sondern Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen und dem Täter objektiv möglichen Handlung; ein Unterlassen ist immer gerechtfertigt, wenn die vorzunehmende aktive Eingriffshandlung ihrerseits nicht aus §34 erlaubt wäre.
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