Vaterschaft

Vater des Kindes ist nach § 1592 Nr. 1 BGB der Ehemann der Mutter. Ohne bestehende Ehe besteht die Vaterschaft nur bei Anerkennung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB oder gerichtlicher Feststellung nach § 1592 Nr. 3 BGB.
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Vaterschaft

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