Verschuldensprinzip
Nach dem grundsätzlich geltenden Verschuldensprinzip hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
Weitere Themen
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Vorsatz
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat. Es wird unterschieden zwischen den verschiedenen Formen des Vorsatzes: dolus directus 1. Grades, dolus directus [...] -
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit bedeutet fahrlässiges Handeln. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II). Anders als im Strafrecht stellt der zivilrechtliche [...]
Gesetze und Verordnungen
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§ 278 BGB - Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. [...]
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