Verwaltungsakt, Rücknahme und Widerruf
Rücknahme und Widerruf sind Unterfälle der Aufhebung. Sie erfolgen außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens durch die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Rücknahme (§ 48 VwVfG) bezieht sich auf (ursprünglich) rechtswidrige Verwaltungsakte, der Widerruf (§ 49 VwVfG) auf (ursprünglich) rechtmäßige Verwaltungsakte.
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Verwaltungsakt
Der Begriff Verwaltungsakt ist in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) legaldefiniert. Ein Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine [...]
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