Strafrecht

Vollendung der Tat

Unter der Vollendung einer Tat versteht man die formelle Tatbestandserfüllung. Sie liegt vor, wenn alle Tatbestands-merkmale erfüllt sind. Es liegt stets Strafbarkeit vor. In Abgrenzung zur Beendigung ist zu beachten, dass (sukzessive) Mittäterschaft und Beihilfe noch möglich ist; auch können noch qualifizierende Merkmale verwirklicht werden.

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Beendigung der Tat
Beendigung der Tat Unter der Beendigung einer Tat versteht man den materiellen Abschluss des Tatgeschehens, welches über die eigentliche Tatbestandserfüllung (...)

Rechtsquellen zum Thema Vollendung der Tat 2 weitere Treffer im Gesetz

§ 22 StGB Begriffsbestimmung
§ 23 StGB Strafbarkeit des Versuchs
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