Strafrecht

Beendigung der Tat

Unter der Beendigung einer Tat versteht man den materiellen Abschluss des Tatgeschehens, welches über die eigentliche Tatbestandserfüllung hinaus tatsächlich zum Ende kommt. In der Regel ist dies die Zweckerreichung.

Normalerweise bildet die Vollendung den zeitlichen Abschluss der Straftat. Der Zeitpunkt der Beendigung ist dagegen wichtig bei Delikten, bei denen die Vollendung vor der Verwirklichung des vollen subjektiven Tatbestands eintritt. Grundsätzlich ist die Feststellung der Beendigung einer Tat bedeutsam für Fragen der Beteiligung, der Konkurrenzen oder des Beginns der Verjährung.

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Vollendung der Tat
Vollendung der Tat Unter der Vollendung einer Tat versteht man die formelle Tatbestandserfüllung. Sie liegt vor, wenn alle Tatbestands-merkmale erfüllt sind. Es liegt (...)

Rechtsquellen zum Thema Beendigung der Tat 2 weitere Treffer im Gesetz

§ 22 StGB Begriffsbestimmung
§ 23 StGB Strafbarkeit des Versuchs
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