Vormundschaft, Minderjährige

Unter dem Begriff Vormundschaft im Sinne der §§ 1773 ff. BGB versteht man die Wahrnehmung aller persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Mündels.

Im Gegensatz zur Pflegschaft erstreckt sich die Vormundschaft grundsätzlich auf alle Angelegenheiten und nicht nur auf einen begrenzten Kreis von Angelegenheiten.

Die Vormundschaft über Minderjährige ist in den §§ 1773 ff. BGB geregelt. Ein Minderjähriger erhält gemäß § 1773 BGB einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern nicht zur Vertretung Minderjähriger berechtigt sind.

Die Vormundschaft wird gemäß § 1789 BGB durch das Vormundschaftsgericht angeordnet.

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