Elterliche Sorge
Der Begriff elterliche Sorge fasst die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind zusammen. Die elterliche Sorge ist ein unverzichtbares und unübertragbares absolutes Recht der Eltern.
Die Ausübung der elterlichen Sorge steht grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu. Die gesetzliche Vertretung des Kindes nehmen beide Eltern als Gesamtvertreter wahr.
Weitere Themen
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Vaterschaft
Vater des Kindes ist nach § 1592 Nr. 1 BGB der Ehemann der Mutter. Ohne bestehende Ehe besteht die Vaterschaft nur bei Anerkennung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB oder gerichtlicher Feststellung nach § 1592 [...]
Gesetze und Verordnungen
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§ 1592 BGB - Vaterschaft
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