Vorsätzliche actio libera in causa

Die Vorsätzliche Actio libera in causa liegt nach einer Meinung vor, wenn der Täter sowohl den Zustand der Schuldun-fähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat, als auch zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen hat, dass er in diesem Zustand eine Handlung begehen wird, die einen Straftat-bestand verwirklicht. Nach einer anderen Auffassung muss sich der Vorsatz nur auf die im Rausch zu begehende Tat erstrecken, nicht auf die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit. Dabei muss sich der Vorsatz auf eine bestimmte Tat beziehen. Nur die allgemeine Vorstellung, nicht näher bestimmte Delikte im Rauschzustand zu verwirklichen, reicht nicht aus.
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