Zueignung
Die Zueignungsabsicht beim Diebstahl
Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaft über eine Sache (se ut dominum gerere - sich wie ein Eigentümer aufführen).
Der Täter, der dieses Erstrebt, muss den Willen haben, den Eigentümer auf Dauer von der Sache auszuschließen (Enteignungsmoment) und sich selbst oder einem Dritten - sei es auch nur vorübergehend - an dessen Stelle zu setzen (Aneignungsmoment). Bestandteile der Zueignung sind daher dauernde Enteignung und Aneignung für sich oder einen Dritten.
Nach der Substanztheorie liegt Zueignung nur dann vor, wenn der Täter die Sache selbst seinem Vermögen einverleibt. Nach der Sachwertheorie wird eine Zueignung bejaht, wenn der Täter (ohne Rücksicht auf den entgültigen Verbleib der Sache) den in der Sache bestimmungsgemäß verkörperten wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen einverleibt.
Die heute ganz herrschende Meinung vereinigt beide Theorien in folgender Formel: Zueignung liegt vor, wenn der Täter die Sache selbst oder den in ihr bestimmungsgemäß verkörperten Sachwert seinem eigenen oder dem Vermögen eines Dritten einverleibt.
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Diebstahl Sache Eigentümer Aneignung EnteignungWeitere Themen
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Diebstahl
Einen Diebstahl im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch (StGB) begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Sachen [...] -
Unterschlagung
Der Tatbestand der Unterschlagung ist in § 246 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Danach wird derjenige, der eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, mit [...]
Gesetze und Verordnungen
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§ 242 StGB - Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe [...] -
§ 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. zur [...] -
§ 244 StGB - Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
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