Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers

Die allgemeinen Regelungen über das Zurückbehaltungsrecht gemäß der §§ 273, 320 BGB sind nach allgemeiner Auffassung auch auf das Arbeitsverhältnis und den Arbeitsvertrag anwendbar. Sowohl der einzelne Arbeitnehmer als auch mehrere Arbeitnehmer gemeinschaftliche können das allgemeine oder besondere Zurückbehaltungsrecht ausüben. Nimmt der Arbeitnehmer allerdings zu Unrecht die Voraussetzungen eines solchen Zurückbehaltungsrechts an und verweigert deshalb seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, kann dies unter Umständen einen Grund zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung wegen Arbeitsverweigerung darstellen. Das Risiko bzgl. eines solchen Irrtums trägt dann grundsätzlich der Arbeitnehmer. Daher sollte vorab sichergestellt sein, ob und inwieweit die Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts erfüllt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers kann in der Praxis zum Beispiel angenommen werden, sobald der Arbeitnehmer einen fälligen Lohnanspruch erworben hat und der Arbeitgeber den vertraglich geschuldeten Arbeitslohn ohne Grund nicht auszahlt. Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall die Fortsetzung der Arbeit gemäß § 273 BGB verweigern. Zu beachten ist, dass ein Zurückbehaltungsrecht nach § 242 BGB (Treu und Glauben) nicht besteht, wenn der Lohnrückstand verhältnismäßig geringfügig ist. Auch eine kurzfristige Verzögerung der Lohnzahlung wird den Arbeitnehmer in der Regel nicht zur Ausübung eines Zurückbehaltsrechts berechtigen.
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