Definition Anfechtungserklärung

Sonntag, 1. August 2010|68 User Online

Zivilrecht - BGB Allgemeiner Teil

Anfechtungserklärung

Die Anfechtungserklärung ist in § 143 BGB geregelt. Eine Anfechtungserklärung ist danach jede Willenserklärung, die unzweideutig erkennen lässt, dass ein Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll.


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