Anfechtungserklärung Definition

Montag, 6. Februar 2012 | 61 User Online

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Anfechtungserklärung

Die Anfechtungserklärung ist in § 143 BGB geregelt. Eine Anfechtungserklärung ist danach jede Willenserklärung, die unzweideutig erkennen lässt, dass ein Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll.


Schlagwörter

Anfechtung   Erklärung   Willenserklärung   Rechtsgeschäft  


Weitere Begriffe und Definitionen


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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 143 BGB - Anfechtungserklärung
    (1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. (2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle (...)
  2. § 119 BGB - Anfechtbarkeit wegen Irrtums
    (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann (...)
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