Um sog. Anweisungsfälle handelt es sich, wenn mehrere Verträge über denselben Leistungsgegenstand hinterein-andergeschaltet sind. Ein Schuldner erbringt dann die vertragliche Leistung nicht gegenüber seinem Gläubiger, sondern unmittelbar auf dessen Anweisung an einen Dritten, dem der Gläubiger zur Leistung verpflichtet ist.
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung solcher Anwei-sungsfälle erfolgt nach h.M. wie bei der Durchlieferung.
Weitere Artikel und Definitionen (3)
- Leistungskette (Zivilrecht Bereicherungsrecht )
- Durchlieferung (Zivilrecht Bereicherungsrecht)
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