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BEREICHERUNGSRECHT
Anweisung
Um sog. Anweisungsfälle handelt es sich, wenn mehrere Verträge über denselben Leistungsgegenstand hinterein-andergeschaltet sind. Ein Schuldner erbringt dann die vertragliche Leistung nicht gegenüber seinem Gläubiger, sondern unmittelbar auf dessen Anweisung an einen Dritten, dem der Gläubiger zur Leistung verpflichtet ist.
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung solcher Anwei-sungsfälle erfolgt nach h.M. wie bei der Durchlieferung.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Leistungskette
Eine sog. Leistungs- oder Bereicherungskette liegt vor, wenn der Empfänger einer Leistung den empfangenen Vermögens-gegenstand aufgrund eines (...) -
Durchlieferung
Eine Durchlieferung liegt vor, wenn ein Schuldner eine bewegliche Sache (im Gegensatz zur Leistungskette) nicht an seinen Gläubiger, sondern direkt (...) -
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