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STRAFPROZESSRECHT
Dringender Tatverdacht
Grundsätzlich gibt es drei Verschiedene Arten des Tatverdachts. In der geringsten Stufe wird vom Anfangsverdacht, in der mittleren Stufen vom hinreichenden Tatverdacht und in der höchsten Stufe vom dringenden Tatverdacht gesprochen.
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem gesamten bisherigen Ermittlungsergebnis ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.
Der Verdachtsgrad ist hier höher als beim Anfangsverdacht und beim hinreichenden Tatverdacht.
Der dringende Tatverdacht ist eine der Voraussetzungen für den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Haftbefehl
Durch einen (Untersuchungs-) Haftbefehl wird richterlich die U-Haft eines Beschuldigten angeordnet. Der Haftbefehl dient der Durchführung eines (...) -
Anfangsverdacht
Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Arten des Tatverdachts. Die geringste Stufe bildet dabei der Anfangsverdacht gemäß §§ 152, 160 StPO, die (...) -
Hinreichender Tatverdacht
Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Arten des Tatverdachts. Die geringste Stufe bildet dabei der Anfangsverdacht gemäß §§ 152, 160 StPO. Auf der (...) -
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