Definition Dringender Tatverdacht

Sonntag, 1. August 2010|69 User Online

Öffentliches Recht - Strafprozessrecht

Dringender Tatverdacht

Grundsätzlich gibt es drei Verschiedene Arten des Tatverdachts. In der geringsten Stufe wird vom Anfangsverdacht, in der mittleren Stufen vom hinreichenden Tatverdacht und in der höchsten Stufe vom dringenden Tatverdacht gesprochen.

Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem gesamten bisherigen Ermittlungsergebnis ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.

Der Verdachtsgrad ist hier höher als beim Anfangsverdacht und beim hinreichenden Tatverdacht.

Der dringende Tatverdacht ist eine der Voraussetzungen für den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls.


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