Öffentliches Recht

Drittwiderspruchsklage

Mit einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO kann sich ein Dritter gegen die Vollstreckung in sein Vermögen wehren. Eine solche Klagemöglichkeit muss dem Dritten deshalb eingeräumt werden, weil durch das Vollstreckungsorgan regelmäßig nicht geprüft wird, ob das Vollstreckungsobjekt zum Vermögen des Schuldners gehört.
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