Erbrecht Definition

Freitag, 10. Februar 2012 | 128 User Online

  1. WEITER

Rechtswörterbuch > E > Erbrecht

ERBRECHT

Erbrecht

Das Erbrecht (im objektiven Sinne) bezeichnet die Summe aller Rechtsnormen, welche die privatrechtlichen, vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen regeln.

Denn mit dem Tod eines Menschen endet dessen Rechtsfähigkeit (die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein). Deshalb tritt nach dem Tode eines Menschen ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle und wird Träger der mit dem Tode nicht erlöschenden Rechte und Pflichten.

Das Erbrecht regelt nur die vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen. Fragen, die mit der Beisetzung des Verstorbenen zusammenhängen, werden dagegen nicht behandelt. Die Pflicht zur Bestattung ist Teil des öffentlichen Rechts.


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Erbschaft
    Die Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod auf die Erben übergeht. Die Erbschaft umfasst sämtliche vermögensrechtliche (...)
  2. Erbfall
    Der Erbfall tritt durch den Tod eines Menschen ein, unabhängig davon, ob Vermögen vorhanden ist oder (...)
  3. Erbfolge, gewillkürte
    Bei der Erbfolge gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Die gewillkürte Erbfolge wird durch Testament (§§ 1937-1940 BGB) oder durch Erbvertrag (§ (...)
  4. Alle Einträge anzeigen
    Mit dem Begriff "Erbrecht" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.



STARTSEITE | RECHTSWÖRTERBUCH | ONLINE GESETZE | RECHTSANWALT KIEL | LITERATUR
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z
nexi webmarketing