Erfüllungsgehilfe Definition

Donnerstag, 24. Mai 2012 | 163 User Online

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SCHULDRECHT

Erfüllungsgehilfe

Erfüllungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners gegenüber dem Gläubiger tätig wird.

Ein Lieferant des Verkäufers ist nicht ohne weiteres als Erfüllungsgehilfe im Verhältnis des Verkäufers anzusehen, weil er regelmäßig nur seine eigene Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer erfüllt und nicht dessen Verpflichtung gegenüber dem Käufer.


Weitere Begriffe und Definitionen


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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 278 BGB - Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
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