Erwerbsschaden Definition

Donnerstag, 24. Mai 2012 | 136 User Online

  1. WEITER

Rechtswörterbuch > E > Erwerbsschaden

VERKEHRSRECHT

Erwerbsschaden

Zu dem Erwerbsschaden gemäß §§ 842, 843 Abs. 1 BGB gehören alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil er seine Arbeitskraft aufgrund seiner Verletzung nicht mehr einsetzen kann.

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Schadensersatzanspruch des selbständig Tätigen und des unselbständig Tätigen. Zu den Selbständigen gehören Freiberufler, Gewerbetreibende, Handwerker, Unternehmer und Landwirte.

Der Nachweis eines Erwerbsschaden gestaltet sich bei der oben genannten Personengruppe äußerst schwierig. Hier kann nämlich der Schaden nicht aufgrund der Kosten einer fiktiven Ersatzkraft berechnet werden. Es ist vielmehr eine Schadensprognose erforderlich, inwieweit sich das Unternehmen ohne den Ausfall voraussichtlich entwickelt hätte. Anknüpfungspunkte hierfür sind ein konkreter Gewinnausfall sowie ein möglicher Vergleich von Umsatz- und Gewinnzahlen aus einem Zeitraum vor der Ausfallzeit.


Schlagwörter

Erwerb   Schaden   Verkehrsunfall   Verdienstausfall   wirtschaftliche Beeinträchtigung   Verletzung   Schadensersatz   Schadensersatzanspruch   Selbständige   Freiberufler   Arbeitskraft  


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Schmerzensgeld
    Der Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich aus § 253 BGB. Danach wird ein Schmerzensgeld sowohl für eine Verletzung aus Delikt als auch aus Vertrag (...)
  2. Vermehrte Bedürfnisse
    Vermehrte Bedürfnisse gemäß § 843 Abs. 1 BGB sind alle unfallbedingten und ständig wiederkehrenden Aufwendungen, die den Zweck haben, die Nachteile (...)
  3. Haushaltsführungsschaden
    Wir eine Person, die mit der Haushaltsführung betraut ist (Hausfrau oder Hausmann) in einer Weise verletzt, dass sie den Haushalt nicht mehr führen (...)
  4. Alle Einträge anzeigen
    Mit dem Begriff "Erwerbsschaden" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.



STARTSEITE | RECHTSWÖRTERBUCH | ONLINE GESETZE | RECHTSANWALT KIEL | LITERATUR
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z
nexi webmarketing