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VERWALTUNGSRECHT
Gestaltungsklage
Die Gestaltungsklagen dienen der unmittelbaren Änderung der Rechtslage durch das Urteil selbst. Die Rechtsänderung tritt dabei mit Rechtskraft des Urteils von selbst ein (z.B Anfechtungsklage, § 42 I 1. Alt. VwGO).
Weitere Begriffe und Definitionen
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Leistungsklage
Die Leistungsklage ist eine Klage, die der Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen dient (z.B. (...) -
Feststellungsklage
Im Verwaltungsrecht gibt es verschiedene Feststellungsklagen (§ 43 VwGO). Besondere sind die Fortsetzungsfeststellungsklage, die (...) -
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