Gestaltungsklage Definition

Samstag, 11. Februar 2012 | 71 User Online

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VERWALTUNGSRECHT

Gestaltungsklage

Die Gestaltungsklagen dienen der unmittelbaren Änderung der Rechtslage durch das Urteil selbst. Die Rechtsänderung tritt dabei mit Rechtskraft des Urteils von selbst ein (z.B Anfechtungsklage, § 42 I 1. Alt. VwGO).


Weitere Begriffe und Definitionen


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