Haftbefehl Definition

Freitag, 25. Mai 2012 | 79 User Online

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STRAFPROZESSRECHT

Haftbefehl

Durch einen (Untersuchungs-) Haftbefehl wird richterlich die U-Haft eines Beschuldigten angeordnet.

Der Haftbefehl dient der Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und der Sicherung der späteren Strafvollstreckung.

Voraussetzungen für einen solchen Haftbefehl sind ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund (§ 112 StPO). Außerdem muss der Haftbefehl verhältnismäßig sein.

Der Haftbefehl wird durch die Verhaftung vollstreckt. Diese obliegt der Staatsanwaltschaft, die sich dabei entweder ihren Hilfsbeamten oder der Polizei bedient. Rechtsbehelfe gegen den Haftbefelh sind die Haftbeschwerde und die Haftprüfung.

Der Untersuchungshaftbefehl ist abzugrenzen von dem Vollstreckungshaftbefehl gegen rechtskräftige Urteile. Dieser ist in den §§ 451 ff. StPO geregelt.


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