Inhalt der Klageschrift Definition

Freitag, 25. Mai 2012 | 76 User Online

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ZIVILPROZESSRECHT

Inhalt der Klageschrift

Gemäß § 253 I ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts enthalten, außerdem Angaben über den Gegenstand und den Grund des Anspruchs und die Ankündigung eines bestimmten Antrages.


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