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ZIVILPROZESSRECHT
Inhalt der Klageschrift
Gemäß § 253 I ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts enthalten, außerdem Angaben über den Gegenstand und den Grund des Anspruchs und die Ankündigung eines bestimmten Antrages.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Klagearten
Die Klageart wird nach dem Ziel der Klage beurteilt. Es sind Leistungsklagen, Feststellungsklagen und Gestaltungsklagen denkbar. Leistungsklagen (...) -
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