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VERFASSUNGSRECHT
Juristische Personen des Privatrechts
Juristische Personen des Privatrechts sind rechtsfähige Gebilde, die die Rechte haben, die eine natürliche Person hat (private Rechte). Die Bildung juristischer Personen des Privatrechts ist nicht beliebig möglich, ihre Eigenheiten und ihre Ausgestaltung sind gesetzlich abschließend geregelt.
Schlagwörter
Juristische Person Natürliche Personen Juristische Personen des Öffentlichen Rechts
Weitere Begriffe und Definitionen
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Natürliche Personen
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Juristische Personen des Öffentlichen Rechts
Juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind rechtsfähige Gebilde, die nicht nur die Rechte haben, die eine natürliche Person hat (private (...) -
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