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SCHULDRECHT
Leistung mittlerer Art und Güte
Nach § 243 I BGB hat der Schuldner einer Gattungsschuld eine Sache mittlerer Art und Güte zu liefern. Er braucht nicht das Beste leisten, darf aber auch nicht das Schlechteste leisten.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Gattungsschuld
Bei der Gattungsschuld bestimmen die Parteien den geschuldeten Leistungsgegenstand bei Vertragsschluss nur nach Gattungsmerkmalen, insbesondere nach (...) -
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