Nach § 243 I BGB hat der Schuldner einer Gattungsschuld eine Sache mittlerer Art und Güte zu liefern. Er braucht nicht das Beste leisten, darf aber auch nicht das Schlechteste leisten.
Definition Leistung mittlerer Art und Güte
Sonntag, 1. August 2010|69 User Online
Zivilrecht - Schuldrecht
Nach § 243 I BGB hat der Schuldner einer Gattungsschuld eine Sache mittlerer Art und Güte zu liefern. Er braucht nicht das Beste leisten, darf aber auch nicht das Schlechteste leisten.
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