Definition Leistung mittlerer Art und Güte

Sonntag, 1. August 2010|69 User Online

Zivilrecht - Schuldrecht

Leistung mittlerer Art und Güte

Nach § 243 I BGB hat der Schuldner einer Gattungsschuld eine Sache mittlerer Art und Güte zu liefern. Er braucht nicht das Beste leisten, darf aber auch nicht das Schlechteste leisten.


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