Gattungsschuld
Bei der Gattungsschuld bestimmen die Parteien den geschuldeten Leistungsgegenstand bei Vertragsschluss nur nach Gattungsmerkmalen, insbesondere nach seinen natürlichen, technischen oder wirtschaftlichen Eigenschaften. Es bleibt zunächst offen, mit welchem bestimmten, einzelnen Gegenstand der Schuldner später erfüllen soll. Die auswahl aus der umschriebenen Gattung bleibt dem Schuldner überlassen.
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Stückschuld
Eine Stück- oder Speziesschuld liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand von vornherein durch die Parteien individuell bestimmt wird. Die Parteien haben sich also schon bei Vertragsschluss darauf [...] -
Vorratsschuld
Bei der sog. Vorratsschuld ist der Leistungsgegenstand ebenso wie bei der Gattungsschuld nach Gattungsmerkmalen bezeichnet. Im Unterschied zur normalen Gattungsschuld verpflichtet sich der Schuldner [...]
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