Zivilrecht

Gattungsschuld

Bei der Gattungsschuld bestimmen die Parteien den geschuldeten Leistungsgegenstand bei Vertragsschluss nur nach Gattungsmerkmalen, insbesondere nach seinen natürlichen, technischen oder wirtschaftlichen Eigenschaften. Es bleibt zunächst offen, mit welchem bestimmten, einzelnen Gegenstand der Schuldner später erfüllen soll. Die auswahl aus der umschriebenen Gattung bleibt dem Schuldner überlassen.

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