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SCHULDRECHT
Mangel
Das BGB unterscheidet zwei verschiedene Arten von Mängeln. nämlich den Sachmangel (§ 434 BGB) und den Rechtsmangel (§ 435 BGB). Beide Mängel stellen einen Gewährleistungsgrund dar, da der Verkäufer gemäß § 433 I S. 2 BGB zu einer sach- und rechtsmängelfreien Lieferung verpflichtet ist.
Schlagwörter
Mängel Sachmangel Rechtsmangel Gewährleistung Mangelschaden
Weitere Begriffe und Definitionen
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Sachmangel
Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 I S. 1 BGB vor, wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Istbeschaffenheit des verkauften Gegenstandes zuungunsten (...) -
Rechtsmangel
Der Rechtsmangel ist in §§ 435, 437 BGB geregelt. Danach muss der Verkäufer dem Käufer die Sache oder das verkaufte Recht frei von Rechtsmängeln (...) -
Mangelschaden
Der Mangelschaden besteht in dem Minderwert der mit einem Mangel behafteten Sache sowie in dem durch ihre verminderte Gebrauchstauglichkeit (...) -
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