Zivilrecht

Sachmangel

Der Sachmangel im Gewährleistungsrecht

Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 I S. 1 BGB vor, wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Istbeschaffenheit des verkauften Gegenstandes zuungunsten des Käufers von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht.

Danach liegt ein Sachmangel immer dann vor, wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder aber wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder ihr eine Beschaffenheit fehlt, die bei Sachen der gleichen Art grundsätzlich üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

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Rechtsquellen zum Thema Sachmangel 2 weitere Treffer im Gesetz

§ 434 BGB Sachmangel
§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
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