Schuldrecht
Sachmangel
Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 I S. 1 BGB vor, wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Istbeschaffenheit des verkauften Gegenstandes zuungunsten des Käufers von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht.
Weitere Begriffe und Definitionen 3
Mit dem Begriff Sachmangel sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.
-
Gewährleistung
Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, eine Sache oder ein Werk im mangelfreien Zustand abzuliefern. (...)
-
Mangel
Das BGB unterscheidet zwei verschiedene Arten von Mängeln. nämlich den Sachmangel (§ 434 BGB) und den Rechtsmangel (§ 435 BGB). Beide Mängel stellen (...)
-
Rechtsmangel
Der Rechtsmangel ist in §§ 435, 437 BGB geregelt. Danach muss der Verkäufer dem Käufer die Sache oder das verkaufte Recht frei von Rechtsmängeln (...)
Gesetze und Verordnungen 2
Mit dem Begriff Sachmangel sind weitere Normen und Gesetze verknüpft. Alle relevanten Einträge aus dem Rechtswörterbuch anzeigen.
-
§ 434 BGB - Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart (...)
-
§ 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt (...)
Anzeige