Natürliche Personen Definition

Freitag, 25. Mai 2012 | 101 User Online

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VERFASSUNGSRECHT

Natürliche Personen

Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt. Mit der Geburt kann der Mensch also Träger von Rechten und Pflichten sein, die im materiellen Recht geregelt sind. Das entsprechende gilt für prozessuale Rechtsbeziehungen.


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