Juristische Personen des Privatrechts
Juristische Personen des Privatrechts sind rechtsfähige Gebilde, die die Rechte haben, die eine natürliche Person hat (private Rechte). Die Bildung juristischer Personen des Privatrechts ist nicht beliebig möglich, ihre Eigenheiten und ihre Ausgestaltung sind gesetzlich abschließend geregelt.
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Juristische Person Natürliche Personen Juristische Personen des Öffentlichen RechtsWeitere Themen
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Natürliche Personen
Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt. Mit der Geburt kann der Mensch also Träger von Rechten und Pflichten sein, die im materiellen Recht geregelt sind. [...] -
Juristische Personen des Öffentlichen Rechts
Juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind rechtsfähige Gebilde, die nicht nur die Rechte haben, die eine natürliche Person hat (private Rechte), sondern die zusätzlich Träger von [...]
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