Offizialprinzip Definition

Samstag, 11. Februar 2012 | 33 User Online

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STRAFPROZESSRECHT

Offizialprinzip

Das Offizialprinzip ist der Grundsatz, nach dem die Strafverfolgung durch den Staat von Amts wegen erfolgt (§ 152 I StPO). Auf den Willen von Verfahrensbeteiligten wird hierbei keine Rücksicht genommen.


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Akkusationsprinzip
    Der Anklagegrundsatz (§ 151 StPO) besagt, dass ein strafgerichtliches Verfahren nur aufgrund einer förmlichen Anklage durchgeführt werden darf. (...)
  2. Legalitätsprinzip
    Das Legalitätsprinzip beinhaltet, dass die Staatsanwaltschaft beim Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte von Amts wegen verpflichtet ist, (...)
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