Üble Nachrede Definition

Samstag, 11. Februar 2012 | 28 User Online

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Üble Nachrede

Die Üble Nachrede ist in § 186 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Üble Nachrede meint in Beziehung auf einen anderen behauptete oder verbreitete Tatsachen, welche geeignet sind, denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist.

Die Üble Nachrede wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Weitere Begriffe und Definitionen


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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 186 StGB - Üble Nachrede
    Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung (...)
  2. § 188 StGB - Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
    (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. (...)


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