Beleidigung
Die Beleidigung ist in den §§ 185 ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Sie ist die nach außen gerichtete Kundgabe der Nichtachtung oder Nichtbeachtung eines anderen.
Weitere Themen
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Üble Nachrede
Die Üble Nachrede ist in § 186 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Üble Nachrede meint in Beziehung auf einen anderen behauptete oder verbreitete Tatsachen, welche geeignet sind, denselben verächtlich [...] -
Verleumdung
Die Verleumdung ist in § 187 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Eine Verleumdung begeht derjenige, der wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder [...]
Gesetze und Verordnungen
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§ 185 StGB - Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit [...] -
§ 192 StGB - Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung [...] -
§ 193 StGB - Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter [...]
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