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SCHULDRECHT
Werkvertrag
Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Ein Werkvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die darauf gerichtet sind, einen körperlichen oder unkörperlichen Werkerfolg gegen Entgelt herzustellen.
Durch einen Werkvertrag wird demnach der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Gegenstand des Vertrages ist ein gewisser Erfolg, die Schaffung eines Werkes. Dies kann die Herstellung einer Sache (körperlicher Werkerfolg), aber auch die Erstellung eines Gutachtens (unkörperlicher Werkerfolg) sein. Kennzeichnend ist neben der Erstellung eines Werkes auch die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmers. Dieser übt seine Tätigkeit in eigener Verantwortung und mit eigenen Arbeitsmitteln aus. Er trägt das Unternehmerisiko für das Gelingen des geschuldeten Werkerfolges.
Abzugrenzen ist der Werkvertrag vom Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB).
Schlagwörter
Vertrag Werk Abnahme Werklieferung Werkerfolg
Weitere Begriffe und Definitionen
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Dienstvertrag
Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Dienstverpflichtete zur Leistung der versprochenen Dienste und der (...) -
Werklieferungsvertrag
Der Werklieferungsvertrag ist in § 651 BGB geregelt. Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, in dem sich der Unternehmer verpflichtet, das Werk aus (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 631 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung (...) - § 632 BGB - Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten (...) -
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