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VERWALTUNGSVERFR
Widerrufsvorbehalt
Der Widerrufsvorbehalt iSd § 36 II Nr. 3 VwVfG ist eine Befugnis der Behörde, durch eine zukünftige Erklärung die Wirksamkeit eines rechtmäßigen Verwaltungsakts ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zu beenden.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Nebenbestimmungen
Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG) sind Zusätze, welche die Behörde einem begünstigenden Verwaltungsakt beifügt, um ihn inhaltlich oder zeitlich zu (...) -
Auflage
Eine Auflage (echte Nebenbestimmung) iSd § 36 II Nr. 4 VwVfG ist eine (nur bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mögliche) Bestimmung, durch die (...) -
Bedingung
Eine Bedingung (echte Nebenbestimmung) nach § 36 II Nr. 2 VwVfG ist eine Bestimmung, nach der eine Begünstigung oder Belastung bei Eintritt eines (...) -
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