Alkoholismus, Alkoholsucht, Alkoholerkrankung
Alkoholsucht im Arbeitsverhältnis
Ein Arbeitnehmer, der seinen gewohnheitsmäßigen Alkohol- oder Drogenkonsum trotz Einsicht nicht aufgeben oder reduzieren kann, ist aus arbeitsrechtlicher Sicht krank. Es handelt sich bei der Alkoholsucht im arbeitsrechtlichen Sinne um eine Erkrankung.
In Fällen einer Alkoholerkrankung kommt aus Arbeitgebersicht nur eine Personenbedingte Kündigung in Betracht. Für die Behauptung, ein Arbeitnehmer sei alkoholabhängig, ist grundsätzlich der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet.
Eine Verhaltensbedingte Kündigung wegen einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die auf einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit beruht, ist daher in der Regel unwirksam, da es bereits an einem Verschulden des Arbeitnehmers fehlt.