Arbeitsrecht

Arbeitgeberanteil

Lohnnebenkosten und Arbeitgeberanteil

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind in der Regel vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zu tragen. Der Anteil, der auf den Arbeitgeber entfällt, wird Arbeitgeberanteil genannt.

Den Arbeitgeberanteil hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Es handelt sich um die sog. Lohnnebenkosten. Der Arbeitgeber darf seinen Anteil nicht vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abziehen. Der Arbeitnehmeranteil hingegen wird vom Bruttogehalt einbehalten.

Der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil werden gemeinsam vom Arbeitgeber abgeführt.

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