Zivilrecht

Besitzkehr

Besitzkehr liegt vor, wenn der Besitz an einer beweglichen Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde und der frühere Besitzer sich den Besitz gewaltsam wiederbeschaffen will.

Das Selbsthilferecht vermittelt kein Besitzrecht, insbesondere kein Pfandrecht, sondern dient nur der vorläufigen Sicherstellung.

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Besitzwehr
Besitzwehr Der Begriff Besitzwehr bezeichnet den Abwehranspruch des Besitzers nach § 859 Abs. 1 BGB bei einer drohenden Besitzentziehung oder sonstigen (...)

Rechtsquellen zum Thema Besitzkehr 2 weitere Treffer im Gesetz

§ 858 BGB Verbotene Eigenmacht
§ 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers
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