Zivilrecht

Besitzwehr

Der Begriff Besitzwehr bezeichnet den Abwehranspruch des Besitzers nach § 859 Abs. 1 BGB bei einer drohenden Besitzentziehung oder sonstigen Beeinträchtigung oder Störung des Besitzes.

Voraussetzung ist eine Beeinträchtigung des Besitzes durch Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) sowie ein gegenwärtig bestehender Besitz des Abwehrberechtigten. Ist der Besitz bereits entzogen, gilt § 858 Abs. 2 und 3 BGB.

Mehr zum Thema Besitzwehr 4 weitere Einträge im Rechtswörterbuch

Besitzer
Besitzer Besitzer ist gemäß § 854 I BGB, wer die tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem Besitzwillen (...)
Besitzer, fehlerhafter
Besitzer, fehlerhafter Fehlerhafter Besitzer ist gemäß § 858 II BGB derjenige, der den Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder aber dessen Nachfolger im Besitz, (...)
Besitzkehr
Besitzkehr Besitzkehr liegt vor, wenn der Besitz an einer beweglichen Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde und der frühere Besitzer sich den (...)
Verbotene Eigenmacht
Verbotene Eigenmacht Verbotene Eigenmacht bedeutet nach § 858 Abs. 1 BGB die widerrechtliche Beeinträchtigung des Besitzes ohne Willen des Besitzers. Eine (...)

Rechtsquellen zum Thema Besitzwehr 1 weiterer Treffer im Gesetz

§ 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Besitzwehr, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Besitzwehr